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03. Sep 2016 158

§57a Überprüfung alle 2 Jahre

Das Pickerl bzw. die §57a Überprüfung für historische Kraftfahrzeuge ist alle zwei Jahre durchzuführen, das ist allgemein bekannt.
Was allerdings weniger bekannt ist, ist der Umstand, dass als Referenzdatum die Erstzulassung des Fahrzeuges gilt (egal in welchem Land)!
Größeren Institutionen, wie auch dem ÖMVV, ist dieser Fakt leider nicht bekannt, und sie geben fälschlicherweise andere Informationen an ihre Mitglieder aus, welche bei der Überprüfung überrascht sind...
Wir haben schon vor über einem Jahr darauf aufmerksam gemacht, leider ohne Erfolg.
Wenn man alle Absätze des Gesetzestextes aufmerksam liest, ist es eindeutig! Wir konnten das nicht auf uns beruhen lassen und sind der Sache nachgegangen. Nun können wir die schriftliche Bestätigung der niederösterreichischen Landesregierung vorweisen:
Bestätigung der niederösterreichischen Landesregierung

Bestätigung der niederösterreichischen Landesregierung

Wir möchten auch einen weiteren allgemeinen Irrglauben richtigstellen. Für ALLE katlosen Fahrzeuge gelten folgende Abgasgrenzwerte:
4,5% Co und 600 ppm HC
Unter diese Regelung fallen auch ALLE historischen KFZ, mit Ausnahme der 2Takter und des Wankelmotors. Sollte es andere HERSTELLERWERTE oder eine AUSNAHMEGENEHMIGUNG geben, müssen die entsprechenden Dokumente dem Prüfer vorgelegt werden, die müssen dem Gutachten in Kopie beigeheftet werden und NUR dann gelten diese Werte als Obergrenze. Sonst sind 4,5% CO und 600ppm HC als Obergrenze zu sehen!
Aussage des Technikers der NÖ Landesregierung. Nachzulesen im Mängelkatalog Untergruppe 8.2.1.2 Punkt i. Link anbei, und bitte bis zum Punkt 8.2.1.2 runterscrollen. Danke!
Wir hoffen, Licht in die Sache gebracht zu haben.

Liebe Grüße,
das Team von SZ-CLASSIC
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Kommentare

karl-eder
03. Sep 2016

Hallo,

dem ÖMVV ist die Problematik (des Begutachtungsprogrammes) sehr wohl bekannt, darum haben wir ja - nach Rückfrage bei den zuständigen Stellen - voriges Jahr eine Info herausgegeben. Also nicht irgendwas erfunden oder selber interpretiert.

Es wurde auch als Thema in die Beiratssitzung 2015 eingebracht, dort aber nicht als akutes Problem (das scheinbar nur Fa. SZ-Classic hat) behandelt.

Bezüglich CO und HC-Wert ist die Sache eigentlich immer schon eindeutig gewesen, da in keinem Gesetz oder Erlass eine generelle Ausnahme für historische Kfz. definiert ist. Diese kann nur über einen entsprechenden Eintrag im Genehmigungsdokument erfolgen (gibt es, z.B. höherer CO-Wert, zahlenmäßig in der Einzelgenehmigung definiert). Die Ausnahme bei der Genehmigung historischer Kfz betreffend "Abgasvorschriften" bezieht sich ja nur auf die Werte zum Zeitpunkt der Genehmigung (also z.B. kein Kat) aber nicht auf die erwähnten Werte generell.

In der Sache "Abgaswerte" für historische Fahrzeuge vor Baujahr 1945 kommt eine Klarstellung durch den Beirat zu Jahresende (ich bin der Arbeitsgruppe).

Das Thema "Pickerltermin" bringe ich gerne nochmals in die Sitzung beim BMVIT ein, hoffentlich fließt dann eine Klarstellung in einen Erlass ein (war eigentlich schon versprochen - aber mündlich ist halt oft wieder schnell weg...).

Viele Grüße
Karl Eder

karl-eder
06. Sep 2016

Zensur? (weil hier ein Beitrag verschwunden ist...):
eine kleine Zusatzinfo:
habe nur die Daten von einigen Fahrzeugen (die "historisch" genehmigt sind) verglichen, ca. 60% haben Erstzulassung in einem "ungeraden" Jahr und das nächste Pickerl in einem "geraden" Jahr - oder umgekehrt. Es ist meistens auch logisch aufbauend, z.B. Genehmigung 2011, nächstes Pickerl 2017 fällig.

Ich war selber voriges Jahr mit einem Fahrzeug Erstzulassung 5/1974 bei der Landesregierung auf historisch ändern und gleich § 57a machen: Pickerl 5/2017 erhalten.

Erklärung des Programmfehlers, bzw. des Interpretationsspielraumes im Gesetz:
Die "3 - 2 - 1" Regelung bei Neufahrzeugen baut logischerweise auf die Erstzulassung auch beim Jahr auf. Ein "historisches" Fahrzeug kann aber nicht von der Erstzulassung weg existieren, sondern erst ab Datum der Änderung auf "historische", daher baut die 2 Jahres hier nicht auf das Jahr der Erstzulassung auf.

Aber wie gesagt, ich bringe das Thema noch einmal zur Sprache.

Viele Grüße
Karl

szclassic
06. Sep 2016

Hallo Karl!
Sorry, keine Zensur, mir ist ein hoppala passiert...
LG Fritz

szclassic
07. Sep 2016

Sehr geehrter Hr. Eder,

Ich möchte Ihnen nur ein kurzes Feedback betreffend Ihrer Stellungnahme schreiben. Welche Problematik des Begutachtungsprogrammes Sie meinen, weiß ich nicht. Das Problem das wir haben ist einfach, daß sich niemand die Mühe macht einen Gesetzestext komplett zu lesen und zu verstehen. Es werden einfach Abschnitte herausgenommen und danach einfach frei interpretiert. Bitte verstehen Sie das jetzt nicht falsch, ich will Sie keinesfalls kritisieren, aber es ist mir einfach wichtig, daß ein kompliziert geschriebener Gesetzestext korrekt interpretiert wird. Ich sehe das im Sinne des Endverbrauchers, also dem Oldtimerbesitzer / Besitzer historischer Fahrzeuge. Ich selbst habe kein Jurastudium, aber kann einen Gesetzestext lesen und verstehen. (Juristisches Interesse und Beschäftigung seit etlichen Jahrzehnten) Wie Sie sicherlich schon bemerkt haben, schreibe ich nicht einfach, sondern frage nochmal zur Sicherheit bei der Landesregierung nach. Die Rechtsabteilung hat mir bestätigt, daß der Durchrechnungszeitraum ab dem Erstzulassungsdatum gilt, oder an einem von der Behörde festgelegten Datum. So und da wären wir jetzt bei dem Punkt, an dem Sie sich festhalten. Sie sagen dies wäre das Genehmigungsdatum. Dieser Ansicht sind weder ich, noch die Rechtsabteilung der NÖ Landesregierung.
Ein Beispiel:
Ein Golf 3 mit Erstzulassung 1997 würde das erste bis Pickerl 2000, das 2te bis 2002, und ab dann jährlich bekommen. So steht es im Gesetz und so haben Sie das auch geschrieben.
Gehe ich nach Ihrer Aussage vor, daß die Begutachtungsintervalle anhand des Genehmigungsdatums berechnet werden hätte der Golf das 1te Pickerl schon längst versäumt, denn als Genehmigungsdatum wurde im Zulassungsschein 1992 eingetragen. Nur zur Aufklärung, dabei handelt es sich um die TYPENGENEHMIGUNG, anhand derer NIE ein Begutachtungsintervall bei „Alltagsfahrzeugen“ berechnet wurde/wird.

szclassic
07. Sep 2016

Und jetzt bitte ich um eine Erklärung wieso es auf einmal bei historischen Fahrzeugen so sein soll???? Sorry, das Fahrzeug existiert ja seit dem Erstzulassulassungsdatum. Es wurde nur (wie bei meinem Oldtimer zum Beispiel) 1997 zum österreichischen Verkehr zugelassen.
Lustiger Weise nehmen Sie ja das Monat von der Erstzulassung aber das Jahr von der Genehmigung. Wieso nehmen Sie nicht auch das Monat von der Genehmigung um den Begutachtungsintervall zu berechnen?? Ich bitte hierfür um eine Erklärung.

Grundsätzlich:
Wenn die Behörde ein Datum für die Begutachtung festlegt, das nicht der Erstzulassung entspricht, dann muß das auf der letzten Seite im Zulassungsschein eingetragen sein. Sonst gilt das Erstzulassungsdatum zur Berechnung. So steht es im Gesetz. Nachzulesen im KFG.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Szabo
SZ-CLASSIC
Geschäftsführer

karl-eder
07. Sep 2016

Hallo Herr Szabo,

das Beispiel mit dem Genehmigungsdatum ist vielleicht unglücklich gewählt, weil es sich hier um eine Einzelgenehmigung gehandelt hat.

Ich kann sehr wohl zwischen Genehmigungsdatum (bei einem Typenschein) und Erstzulassung unterscheiden - daher braucht z.B. ein MG B Baujahr 1972 mit original österr. Typenschein (keine Einzelgenehmigung) keine Sicherheitsgurte, weil er noch nach dem KFG 1955 (also vor dem 1.1.1968) genehmigt wurde.

Wie schon geschrieben, habe ich die ÖMVV-Info keinesfalls als "eigene Interpretation" herausgegeben, sondern kompetente Stellen (WKO, ebenfalls Landesregierungen) vorher befragt wobei die Antworten unterschiedlich ausgefallen sind (System "ja - hmm, nein - doch ja"), aber dann doch der Schluss gezogen wurde, dass die 2 Jahre unabhängig vom Jahr der Erstzulassung gerechnet werden. Eine entsprechende Klarstellung wurde zugesagt (in der PBStV)

Eine Verlegung des Begutachtungsmonats wird z.B. von der BH Baden nicht (mehr) im Zulassungsschein eingetragen, sondern nur eine Bescheinigung ausgestellt "die im Fahrzeug mitzuführen ist".

Wie schon angesprochen, mich würde interessieren, wer das Schreiben der NÖ. Landesregierung verfasst hat (nicht hier im Forum öffentlich). Da es dort einen Mitarbeiter gibt, der schon einige Male durch eigenwillige Interpretationen aufgefallen ist, und in Folge davon Kunden von mir (u.a. in der Prüfstelle St. Pölten!!) ziemliche Probleme bei Typisierungen hatten...

Wie schon gepostet, wären nach Ihrer Interpretation ca. 60% der Plaketten falsch gelocht (aus ca. 15 Fällen der letzten 6 Wochen, wo ich Daten bei der Hand hatte...).

Es ist im Moment auch eine Novelle des KFG in Arbeit, wo man entsprechendes auch einfließen lassen könnte (falls erforderlich).

Mit freundlichen Grüßen
Karl Eder
Mitglied des Beirates für histor. Fzg. im BMVIT


szclassic
07. Sep 2016

Sehr geehrter Hr. Eder!

Es handelt sich bei meiner Aussage nicht um eine Interpretation. Sondern es handelt sich hierbei um das österreichische Bundesgesetz. Welches durch die Bundesregierung beschlossen wird. Die Vertretung dieser in jedem Bundesland ist die Landesregierung. In meinem Falle die niederösterreichische. Die dortige Rechtsabteilung, jene welche im Falle einer Revision entscheidet, ob einem Betrieb die §57a Berechtigung entzogen wird, hat mir diese Auskunft gegeben. Ein Techniker, der bei mir vor Ort war, hatte für mich dort angefragt, da er die von mir gestellte Frage nicht beantworten konnte. Wenn mir die Rechtsabteilung sagt, dass der Durchrechnungszeitraum ab Erstzulassung gilt, dann halte ich mich daran. Unabhängig davon habe ich 2 Rechtsanwälte gefragt wie denn das KFG in diesem Bereich auszulegen sei, und ich bekam von Allen die selbe Antwort. „Durchrechnungszeitraum ist ab Erstzulassung.“
Somit ist es für mich klar was ich tun muß. Wie Sie denken, dass die Plaketten auszustellen sind bleibt Ihre Sache, aber bitte sagen Sie das auch bei Ihren Informationsaussendungen dazu, sonst ist das irreführend. Ich wollte eigentlich kein Streitgespräch verursachen sondern einfach Oldtimerfahrern helfen. Eigentlich ist das die Aufgabe von der Vertretung dieser, nämlich dem ÖMVV, der aber keine Legislative hat.
Hr. Eder, Sie können gerne bei der Rechtsabteilung der niederösterreichischen Landesregierung eine Anfrage stellen, und mich über die Antwort informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Szabo
SZ-CLASSIC
Geschäftsführer

karl-eder
07. Sep 2016

Sehr geehrter Herr Szabo,

habe das Thema heute bereits mit den zuständigen Personen in der WKO erörtert. Das Problem ist seit längerem bekannt und sollte seitens des BMVIT eigentlich längst im Sinne der Fahrzeugbesitzer (also kein Bezug zum Jahr der Erstzulassung) klargestellt sein. Es wird aber mit den zuständigen Stellen nochmals zur Sprache gebracht und ich erhalte dann Nachricht.

Es ist aber nicht unbedingt zielführend hier öffentliche Diskussionen zu führen. Falls ein Fahrzeugbesitzer diesbezüglich Probleme (z.B. bei einer Polizeikontrolle) oder eine Prüfstelle bei der Revision, dann sollte man das intern zur Sprache bringen und gemeinsam vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Eder

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